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Schuldenerlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, der zum teilweisen oder ganzen Erlöschen der betroffenen Schulden führt.
Beim Schuldenerlass handelt es sich um die radikalste Sanierungsmaßnahme für Schuldner in der Krise – die beabsichtigte Wirkung ist jedoch höchst umstritten und nicht immer eingetreten.
Umgangssprachlich wird der Schuldenerlass auch „Schuldenschnitt“ genannt.
In Deutschland und allen anderen Ländern geht das Gesetz davon aus, dass Schulden dem Gläubiger vertragsgemäß zurückzuzahlen sind.
Es verbindet in § 488 Abs. 1 BGB die Darlehensgewährung mit einer Rückzahlungspflicht, die die Hauptpflicht des Schuldners darstellt. Aber nicht nur die vertragsgemäße Rückzahlung bringt Schulden zum Erlöschen, sondern auch der Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB). Er führt dazu, dass die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, also nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Forderung (Schuldverhältnis im engeren Sinn) erlischt durch diesen Vertrag. Das ganze Schuldverhältnis (Schuldverhältnis im weiteren Sinn) kann nur durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden.
Die Ursache für einen Schuldenerlass ist eine übermäßige Kreditaufnahme des Schuldners bzw. Kreditvergabe des Gläubigers in der Vergangenheit (überhöhte, nicht nachhaltig durch Einnahmen gedeckte Verschuldung), die auf strukturelle Probleme zurückzuführen ist. Ein Schuldenerlass wirkt nicht ursachenadäquat und belohnt unter Umständen Misswirtschaft und (bei Staaten) schlechte Wirtschaftspolitik.[1] Die Kreditaufnahme ist übermäßig, wenn sie die Schuldentragfähigkeit des Schuldners deutlich übersteigt.
Erlassgründe
Gläubiger verzichten ungern auf ihnen zustehende Vermögensrechte. Selbst in der Krise ihrer Kreditnehmer haben Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, ihre Forderung beim Schuldner einzutreiben. Die am häufigsten gewählte Form ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners, das den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist in den §§ 803 ff. ZPO geregelt. Ist jedoch die finanzielle Lage des Schuldners derart aussichtslos, dass nicht mit Erlösen aus einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu rechnen ist – der Schuldner mithin als vermögenslos bezeichnet werden kann – bietet sich eine Stundung, Umschuldung oder als radikalste Form der Schuldenerlass an. Als Vertrag setzt der Erlass voraus, dass beide Vertragsparteien sich über den Erlass einigen; ein einseitiger Verzicht durch den Gläubiger bringt indes das Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen.
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